Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Deutsch-Peruanische Gesellschaft e. V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung zwischen Perú und Deutschland sowie der Kunst, der Kultur, des Völkerverständigungsgedankens und der Entwicklungshilfe.
(2) Der Vereinszweck soll insbesondere durch Initiativen und Projekte verwirklicht werden.
(3) Der Verein verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben und sonstige Vergütungen begünstigt werden, die unverhältnismäßig hoch oder den Zielen des Vereins fremd sind.
(7) Verbreitung der peruanischen Kultur durch Initiativen zur Durchführung von Ausstellungen, Konferenzen, Konzerten, Tanz, Film und Festveranstaltungen kultureller Art.
(8) Eine Anlaufstelle für die in Deutschland lebenden Peruaner auf der Basis des gegenseitigen Respekts, der Toleranz und der Bewahrung ihrer Identität.
(9) Der Verein dient der Förderung von Projekten in Perú:
(a) In denen Jugendliche und Erwachsene in den Bereichen Schulbildung und Ausbildung betreut und beraten werden.
(b) Die zur Verbesserung der beruflichen Qualifizierung beitragen.
(c) Die die Förderung der Gesundheit durch Sport leisten.
(d) Die zur Förderung von Selbsthilfegruppen in den Bereichen Alphabetisierung, Armut, Umwelt und Ressourcenschutz beitragen.
(e) Die Straßenkinder betreuen.
(f) Die durch Entsendung von Personen zur Unterstützung in peruanischen Projekten mithelfen wollen.
(g) Die Betreuung und Beratung in Konfliktsituationen und bei finanziellen Problemen anbieten.
(h) Bei Behördengängen behilflich sind.
(i) Bei der Verbesserung von Wohnverhältnissen mitwirken.
(j) Die Aufklärung für Frauen in Gesundheitsfragen, Ernährung und Sport fördern.
(10) Der Verein will mit ähnlichen Gesellschaften, Verbänden, Organisationen und Institutionen im In- und Ausland kooperieren, um damit letztlich die vorgenannten Veranstaltungen vermehrt anbieten und die Herstellung neuer Kontakte weiter fördern zu können.
2
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person, Stiftung oder ähnliche Personenvereinigung, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für sie.
(3) Über den Antrag auf Annahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Die Mitglieder sind gehalten, den Vereinszweck nach Kräften zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder haben im Verein die vom Vorstand erlassene Ordnung zu beachten.
(4) Einsicht in Bücher des Vereins kann nur im Rahmen der Mitgliederversammlung geltend gemacht werden
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
(5) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 6 Beiträge
(1) Der Jahresbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 30. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
(2) Eine Rückerstattung – auch teilweise – des gezahlten Mitgliedsbeitrages ist bei Austritt oder/ bzw. Ausschluss aus dem Verein ausgeschlossen.
3
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und zwei Rechnungsprüfer.
(2) Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Mitglieder des Vorstandes werden in fünf Wahlgängen gewählt. Im 1. Wahlgang erfolgt die Wahl des Vorsitzenden, im 2. Wahlgang die des stellvertretenden Vorsitzenden, im 3. Wahlgang die des Schatzmeisters, im 4. Wahlgang die des Schriftführers und im 5. Wahlgang die des Beisitzers. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Mitglieder.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand hat für die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben zu sorgen und ist gegenüber der Mitgliederversammlung weisungsgebunden, informations- und rechenschaftspflichtig.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet – falls während seiner Amtszeit eines oder mehrere seiner Mitglieder ausscheiden – die freigewordenen Funktionen durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen.
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwandsentschädigungen für Vorstand und Mitglieder, die im Auftrag der Gesellschaft tätig sind (z. B. Spesengelder, Reisekosten, etc.), sind vom Vorstand zu genehmigen.
(5) Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, möglichst monatlich.
(6) Die/der erste Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der SchatzmeisterIn sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(7) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
(b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragssatzung).
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
(d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
(f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(g) Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.
(2) Alljährlich im 1. Vierteljahr des Kalenderjahres ist die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins abzuhalten.
(3) Die Einberufung von ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4
(4) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, Anträge – auch auf Satzungsänderung – zu stellen.
(5) Die Anträge sind rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins schriftlich bekannt zu geben.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter oder Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 40% der Mitglieder des Vereins einen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung stellen.
(3) Solche Anträge sind schriftlich unter Angabe des Grundes an den Vorstand zu richten.
§ 11 Abstimmung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit gemäß § 11 beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt sein Vermögen an den "Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e. V., Menziger Str. 23, 80638 München, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Gültig ab Juli 2007